Weg für Appellationen im deutschen Weinbau geebnet

Durch die siebte Novellierung des Weingesetzes sollen regionale Unterschiede im deutschen Weinbau künftig besser berücksichtigt werden können.

In dieser Woche wurde weitgehend unbemerkt von der breiten Öffentlichkeit in Berlin etwas für den deutschen Weinbau Revolutionäres beschlossen. Die Bundesregierung hat in ihrer Kabinettsitzung den vom Bundesagrarministerium vorgelegten Entwurf eines siebten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes beschlossen und damit wesentliche Punkte der EU-Weinmarktordnung in nationales Recht umgesetzt. Das bisher allein in Deutschland geltende »germanische« Weinrecht wird damit in einem wesentlichen Punkt der in der EU generell praktizierten romanischen Weinordnung angepasst.

Damit sollen regionale Unterschiede im deutschen Weinbau künftig besser berücksichtigt werden können, der Weg für die Schaffung von Appellationen innerhalb der bestehenden Anbaugebiete ist nun grundsätzlich frei. Den Winzern wird unter anderem die Möglichkeit gegeben, ihre Weine aus Einzel- oder Steillagen zusätzlich aufzuwerten. Die Bundesländer können demnach die besonderen Anbaubedingungen für jene Weine gezielter festlegen, die aus kleineren geographischen Einheiten als dem Anbaugebiet, zum Beispiel Einzellagen, stammen oder unter erschwerten Bedingungen in Steillage oder Terrassenlage erzeugt werden. Damit schaffe die Bundesregierung die notwendigen Voraussetzungen, um deutsche Weine noch besser und klarer zu kennzeichnen, betonte der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundeslandwirtschaftsministerium, Peter Bleser.

Zwar besteht bislang in der Weinwirtschaft keine Einigung im Hinblick auf eine Änderung des Hangneigewinkels bei Steillagen oder Terrassenlagen, aber die Qualität der in Steil- oder Terrassenlage erzeugten Weine könnte zum Beispiel dadurch hervorgehoben werden, dass der Anbau auf bestimmte Rebsorten oder der Hektarhöchstertrag beschränkt werde. Der Gesetzesvorlage zufolge soll die heimische Weinwirtschaft außerdem die Möglichkeit erhalten, Qualitäts- und Prädikatsweine künftig mit einem alten Kataster- oder Gewannnamen zu bezeichnen, der zuvor nach einem landesrechtlich geregelten Verfahren in die Weinbergrolle eingetragen worden ist. Darüber hinaus werden unklar formulierte Begrifflichkeiten in dem Gesetz aufgehoben und an die im EU-Recht enthaltenen Definitionen angepasst. So wird die Angabe »b. A.« für »bestimmte Anbaugebiete« bei Qualitätswein im Weingesetz gestrichen, da gemeinschaftsrechtlich kein Unterschied mehr zwischen »Qualitätswein« und »Qualitätswein b. A.« besteht.

Text von Mario Scheuermann
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Mario Scheuermann
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