Lähmt derzeit die Branche: SARS-CoV-2, das Covid-19 (coronavirus disease 2019) auslöst.

Lähmt derzeit die Branche: SARS-CoV-2, das Covid-19 (coronavirus disease 2019) auslöst.
© Shutterstock / Andrii Vodolazhskyi

So kommen Gastronomen durch die Corona-Krise

Nach Österreich zog Deutschland mit Einschränkungen für die Gastronomie nach, um die Verbreitung von Corona zu entschleunigen. Was Sie jetzt beachten sollten.

Die Corona-Krise trifft Hoteliers, Gastronomen und Caterer in Deutschland mit aller Härte. Unbesetzte Hotelzimmer, leere Restaurants und gesperrte Bars und Kneipen – die Umsatzeinbußen zerren an den Nerven der Unternehmer. »Bereits jetzt befinden sich viele Betriebe am Rande ihrer wirtschaftlichen Belastbarkeit. Existenzen sind mehr als akut gefährdet«, teilt der Bundesverband des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands (Dehoga) mit.

»Bereits jetzt befinden sich viele Betriebe am Rande ihrer wirtschaftlichen Belastbarkeit.«
Bundesverband des Dehoga

Und weiter: »Wir haben der Politik eindringlich geschildert, dass es um die Existenz der ›öffentlichen Wohnzimmer‹ unserer Gesellschaft geht. Ohne schnelle und effektive Hilfe sind Insolvenzen vorprogrammiert. Tausende Arbeitsplätze werden verloren gehen. Unsere Betriebe haben eine große wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung für unser Land – in der Stadt wie in den Regionen. Es besteht akuter Handlungsbedarf.«

Deshalb fordert der Dehoga ein sofortiges Nothilfeprogramm für das Gastgewerbe, das Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld, ein Beihilfeprogramme in Form von direkten Finanzhilfen und Zuschüssen, die Möglichkeiten der Steuerstundungen und steuerliche Entlastungen enthalten soll. Doch das ist alles Zukunftsmusik – was können Gastronomen jetzt tun, um möglichst unbeschadet aus der Corona-Krise zu kommen?

Eine gute Frage: Was gilt derzeit?

Kneipen, Bars, Diskotheken und Clubs mussten schließen, eingeschränkte Möglichkeiten gelten noch für Hotels und Restaurants. Von einer einheitlichen Regelung ist man in Deutschland jedoch noch weit entfernt. Grundsätzlich gilt: Schließzeit ist 18 Uhr, in Nordrhein-Westfalen bereits drei Stunden früher. In Schleswig-Holstein ist die Öffnung der Gastronomiebetrieb völlig untersagt, in Sachsen-Anhalt hingegen gibt es noch keine Einschränkungen. Bayern prescht zudem mit massiven Ausgangsbeschränkungen für die Bevölkerung im Freistaat vor. Ministerpräsident Markus Söder sagte, es werde in Bayern zunächst für die nächsten 14 Tage nur noch »to go, Drive-in und Lieferungen« geben.

»Wir akzeptieren alle notwendigen Maßnahmen. Das gegenwärtige Verordnungschaos jedoch ist völlig inakzeptabel. Unterschiedliche Regelungen für Hotels und Restaurants in Bund, Ländern und Gemeinden führen dazu, dass keiner mehr durchblickt«, kritisiert Dehoga-Präsident Guido Zöllick. »So ist teilweise unklar: Was gilt für Cafés, was gilt für Geschäftsreisende in Hotels? Dürfen sie auch nach 18 Uhr bewirtet werden?« Auch die Hauptgeschäftsführerin des Bundesverbands der Systemgastronomie e.V. (BdS) Andrea Belegante übt scharfe Kritik: »Es gibt zu Öffnungszeiten, Mindestabständen und Hygieneauflagen die Empfehlung der Bundesregierung, 16 Maßnahmenpakete der Länder und dazu kommt noch eine Vielzahl an kommunalen Verordnungen. Wir fordern eine bundesweit einheitliche Regelung. Der Bund muss sich mit den Ländern auf eine gemeinsame Marschrichtung verständigen!«

Der Abhol- und Lieferservice sei nach Schließung aber noch erlaubt, so schreibt es das Magazin »Cheers by GastroHero«. Das Ordnungsamt könne dieses Recht allerdings beschränken und den Betrieb vollständig schließen. »Darüber hinaus muss klar geregelt sein, dass Drive-Ins – in denen ein großer Abstand zwischen Gast und Mitarbeiter gewährleistet ist – weiterhin geöffnet bleiben dürfen. Auch das To-Go-Geschäft, dass in unseren Restaurants auf ganz unterschiedliche, hygienisch einwandfreie Art und Weise abgewickelt werden kann, muss uneingeschränkt möglich sein«, fordert Belegante. Zöllick schließt sich dieser Meinung an: »Corona muss besiegt werden, das hat für uns alle oberste Priorität. Aber wir erwarten klare, einheitliche und praxistaugliche Regelungen.«

Bestehende Möglichkeiten

Es bestehen bereits folgende Möglichkeiten:

Steuerliche Hilfen

Die Finanzämter bieten Möglichkeiten zu speziellen steuerlichen Hilfsangeboten, beispielsweise kann der Antrag auf laufende Vorauszahlungen zur Einkommenssteuer herabgesetzt oder ausgesetzt werden. Nach »Cheers by GastroHero« wird »bis zum 31.12.2020 sogar auf Vollstreckungsmaßnahmen, wie Kontopfändungen, verzichtet, wenn Sie unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind.«

Staatliche Hilfen

Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier haben ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus ausgearbeitet. Dieses enthält ein unbegrenztes Kreditprogramm, es gibt also keine Grenze nach oben bei der Kreditsumme.

Eine Übersicht des Dehoga zu den aktuellen Beschränkungen für das Gastgewerbe in den Bundesländern infolge der Coronakrise finden Sie unter diesem Link.

Kreativität als Chance

Trotz der Beschränkung auf Öffnungszeiten oder der Schließung haben Gastronomen Fixkosten. Miete, Strom, Wasser – und Mitarbeiter. Alternativen zum herkömmlichen Betrieb können Umsätze durch Lieferdienst, Abholung oder Gutscheine sein.

Lieferdienst

Schon vor der Krise haben einige Unternehmer ihre Gerichte geliefert oder liefern lassen. Auch in der Corona-Krise bleibt diese Möglichkeit, da die Betriebe unter Ausschluss der Öffentlichkeit vor Ort agieren. Aber Achtung: Werden Dienste Dritter in Anspruch genommen, können diese Abgaben verrechnen.

Abholung

Einige machen es in den sozialen Netzwerken schon vor: Gastronomen posten ein Angebot, sprich das heutige Menü. Die Speisen werden dann an der Tür überreicht, »to go« lautet das Gesetz der Stunde. Beispiele: Restaurant »Bröding« in München und »Bistro Spajz« in Hamburg.

Gutscheine

Derzeit sind Besuche nicht in allen Lokalen möglich – aber irgendwann werden sie es wieder sein. Daher macht es Sinn, heute bereits mit Gutscheinen Umsatz zu lukrieren und zu geeigneter Zeit Gäste zu begrüßen.  

Unter dem Hashtag #supportyourlocal wird in den sozialen Netzwerken damit geworben, Lokale zu unterstützen – auch ohne, dass diese für einen physischen Besuch offen haben.

Ein weiterer Weg: Nachbarschaftshilfe

»Falls ihr jemanden kennt, der in dieser schweren Zeit Hilfe benötigt – leitet es weiter!«, mit diesem Aufruf startet Philipp Weigold aus dem »EssZimmer« in Weinheim mit seinem Team eine vorbildliche Initiative. Die Gerichte werden ab sofort kostenlos an Bedürftige ausgegeben. Angesprochen werden Menschen, die gerade niemanden haben oder nicht in der Lage sind, einkaufen zu gehen oder sich zu verpflegen. »Uns alle trifft dieses Virus hart«, so das Team aus dem Weinheimer Restaurant. »Wir hoffen, dass wir das alles schnellstmöglich überstehen und dann auch wieder wirtschaftlich normale Wege gehen können und dürfen. Aber zurzeit ist es das Beste, das Leben runterzufahren und sich auch in solch einer Krise Gedanken zu machen, wie wir anderen helfen können.«

Dadurch finden nicht nur die vorrätigen Lebensmittel eine sinnvolle Verwendung, das »EssZimmer« profitiert auch von den »Good News« in der Krisenzeit. Denn: Der Wettbewerb setzt nicht automatisch mit dem Corona-Virus aus. »Die Medien suchen derzeit einerseits nach beispielgebenden Storys und andererseits auch nach den ungewöhnlichen Geschichten«, weiß Kommunikations-Berater und PR-Profi Michael Pech. Corona – eine Chance für die Gastro?

Zuletzt: Reduzierung der Kosten

Helfen auch Alternativen nicht und die Umsatzeinbußen sind langanhaltend, müssen die Kosten reduziert werden, um den Betrieb am Leben zu erhalten. Da hilft ein Blick auf das Arbeitsrecht – mit dem Verweis vorweg: Das Risiko von Einnahmeausfällen, auch im Falle von »höheren Gewalt«, trägt der Arbeitgeber. Die Arbeitnehmer können nur begrenzt an dem Risiko beteiligt werden.

Urlaub

Nur in Ausnahmefällen kann einseitig Urlaub angeordnet werden – im Dialog mit den Arbeitnehmern besteht die Möglichkeit einer an die Umsatzsituation angepassten Urlaubsgewährung.

Arbeitszeitkonto

Voraussetzung: Ein Arbeitszeitkonto ist vorhanden. Dann können auch Minusstunden aufgebaut werden.

Betriebsbedingte Änderungskündigung

Eine betriebsbedingte Änderungskündigung, die sich auf eine Reduzierung der vertraglichen Stundenzahl bezieht, ist möglich. Das Kündigungsschutzgesetz ist aber jedenfalls zu beachten.

Kurzarbeit

Kurzarbeit heißt, einfach gesagt, dass kürzer gearbeitet wird. So kann die Arbeitszeit gesenkt werden, weniger Lohn wird ausgezahlt. Im Bedarfsfall kann die Kurzarbeit soweit gehen, dass gar nicht mehr gearbeitet wird – das nennt sich »Kurzarbeit Null«. Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) informiert: »Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Unternehmen bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld für die Beschäftigten beantragen.« Berücksichtigt werden sollte aber, dass das Kurzarbeitergeld maximal zwölf Monate gezahlt wird und nur 60 beziehungsweise 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns der Arbeitnehmer beträgt. Die Bundesregierung hat die Regeln für Kurzarbeit gelockert.

dehoga-bundesverband.de
ngg.net

Alexandra Embacher
Alexandra Embacher
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