Ab 1. Oktober 2022 greifen neue Corona-Schutzmaßnahmen. 

Ab 1. Oktober 2022 greifen neue Corona-Schutzmaßnahmen. 
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Neue Corona-Regeln: Ausnahme für Maskenpflicht in Gastronomie

Statt auf Lockdown, wollte man sich im neuen Infektionsschutzgesetz auf die Maskenpflicht konzentrieren. Für Restaurants und Bars gelten dabei Ausnahmen.

Zur Eindämmung der Corona-Pandemie im Herbst und Winter hat die Bundesregierung am Mittwoch ein Paket an neuen Corona-Maßnahmen vorgestellt. Auf einen erneuten Lockdown setze man hierbei jedoch nicht, wie Bundesjustizminister Marco Buschmann in einer Presseaussendung mitteilt: »Vorbereitet sein – Verhältnismäßigkeit bewahren – vulnerable Personen schützen: An diesen drei V orientiert sich unser Corona-Schutzkonzept für die Zeit ab Oktober. Wir nehmen die Pandemie weiter ernst. Und vor allem die Grundrechte ernst. Auch im Herbst und Winter gilt: Freiheitseinschränkungen darf es nur geben, wenn sie erforderlich sind. Lockdowns und Ausgangssperren erteilt unser Konzept deshalb eine Absage.«

Fokus auf medizinische Masken

Stattdessen wolle sich die Ampel-Regierung im Kampf gegen das Corona-Virus primär auf den Einsatz medizinischer Masken konzentrieren: »Masken schützen. Und in bestimmten Situationen ist die Maskenpflicht auch zumutbar«, so Buschmann. Ab 1. Oktober 2022 soll deshalb eine bundesweite Maskenpflicht im Fern- und Flugverkehr greifen. Für den Zutritt in Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen gelte neben dem Tragen einer FFP2-Maske zudem eine Testnachweispflicht. Ausgenommen von der Testnachweispflicht sollen frisch geimpfte und genesene Personen sein sowie Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden. Für Betriebe soll wieder die Corona-Arbeitsschutzverordnung greifen, die unter anderem Maskenregelungen sowie Homeoffice- und Testangebote umfasst. 

Länder können weitere Maßnahmen festlegen

Neben den bundesweiten Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie können die Landesregierungen weitere Maßnahmen erlassen. Dazu zählen beispielsweise eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen, sowie die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Schulen und anderen Ausbildungsstätten ab der fünften Klasse. 

Ausnahmeregelung für Gastronomie

Auch in Restaurants, Bars sowie im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich können die Länder das Tragen einer Maske vorschreiben – hier gilt allerdings eine zwingende Ausnahme für Personen, die über einen Testnachweis verfügen, frisch genesen oder vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt. 

Personenobergrenzen möglich

Bei deutlicher Verschärfung der Lage oder Gefährdung für das Gesundheitssystem können die Länder weitere Maßnahmen anordnen. Dazu gehört beispielsweise eine Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Auch die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen soll dann als mögliche Maßnahme greifen können. »Deutschland soll besser als in den vergangenen Jahren auf den nächsten Coronawinter vorbereitet sein«, erklärt Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach in einer Presseaussendung und fügt hinzu: »Wir können die Pandemie nur gemeinsam überwinden.« Die neuen Schutzverordnungen sollen bis zum 7. April 2023 gelten. 
 

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