Fluglinie muss bei Verspätung kein Fünf-Sterne-Hotel zahlen

Verzögert sich der Abflug um einen Tag, reicht eine zweckmäßige Unterkunft. Das entschied das Amtsgericht Frankfurt.

Nächtigung, Körperpflege und Frühstück - das ist alles, wofür eine Fluglinie aufkommen muss, wenn der Abflug erst am Tag nach dem geplanten Termin stattfinden kann. Das entschied dem Focus Online zufolge nun das Amtsgericht Frankfurt. Dabei ist es auch unerheblich, welche Unterkunft die Fluggäste vor Ort gebucht haben.

Im konkreten Fall ging es um einen Flug von Dubai nach Frankfurt. Der Abflug verzögerte sich um beinahe 24 Stunden, die Airline bot den Passagieren an, sie in einem zwei Fahrtstunden entfernten Hotel unterzubringen. Die Gäste lehnten ab, quartierten sich in einem Hotelzimmer in Flughafennähe an und verlangten von der Fluglinie die Übernahme der Kosten.

Einfach und zweckmäßig reicht aus
Das Gericht entschied aber zugunsten der Airline, denn die EU-Fluggastrechteverordnung macht keine Vorschriften, was Qualität und Entfernung der Unterbringung betrifft. Die Betreuung müsse lediglich angemessen sein. Zudem sei der von den Passagieren im Zielland gebuchte Unterkunftsstandard irrelevant, meinte das Gericht. Denn dieser sei den Airlines nicht bekannt. Zudem sei es der Fluglinie nicht zumutbar, jedem einzelnen Reisenden eine entsprechende Unterkunft zu organisieren. Eine einfache, zweckmäßige Unterkunft sei völlig ausreichend.

(sb)

Sascha Bunda
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